Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Gemeinde Heuchlingen ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.heuchlingen.de.
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese mobile Anwendung ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt. - Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Bilder und Infografiken:
Teilweise sind die Bilder und Grafiken auf unserer Webseite noch nicht durch Textbeschreibungen ergänzt worden. - Info und Beziehungen
Das HTML-Strukturelement für Listen wird nicht immer in Listen eingesetzt. Zum Beispiel stellen die Suchergebnisse eine Link-Liste dar, sind aber nicht als solche ausgezeichnet.
- Kein Farbkontrast, Textvergrößerung und Tastaturfokus:
Das Kontrastverhältnis von Texten ist teilweise zu gering gegenüber der Hintergrundfarbe. Es fehlen Bedienelemente für die Kontrastauswahl und Textvergrößerung. Zudem ist bei der Navigation mit der Tastatur der Fokus nicht durchgängig gut sichtbar und in der richtigen Reihenfolge. - Bedienungselemente sind mit der Tastatur nicht erreichbar:
Nicht alle Bedienelemente, die mit der Maus ausgelöst werden können, sind auch für Tastaturnutzende wahrnehmbar und bedienbar. - Seite mit Titel
Die Seitentitel enthalten unterschiedliche, individuelle Bezeichnungen der jeweiligen Seiten, nennen jedoch nicht den allgemeinen Namen der Webseite. - Links nicht korrekt betitelt:
Nicht alle Links auf dieser Website sind korrekt betitelt. - Meldung nicht in der Hauptsprache:
Die Rückmeldung auf erfolglose Sucheingaben entspricht nicht der Hauptsprache. - Fehlen von Leichter Sprache und Gebärdensprache:
Aktuell fehlen noch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache.- Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt:
In der aktuellen Situation kann die Gemeinde Heuchlingen bei diesem Thema noch nicht tätig werden, da ein hoher Personal- und Kostenaufwand anfällt.
- Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt:
- Dokumente:
Nicht alle zum Download bereitgestellte Dokumente sind barrierefrei. - Die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus werden die oben genannten Mängel nach und nach beheben.
- Bilder und Infografiken:
- Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 24.08.2023 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 24.08.2023 überprüft. - Rückmeldung und Kontaktangaben
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf unserer Webseite aufgefallen oder haben Sie Anmerkungen sowie Fragen zum barrierefreien Zugang?Melden Sie sich gerne bei uns unter:
Gemeinde Heuchlingen
Küferstraße 3
73572 HeuchlingenTelefon: 07174 8209-0
Telefax: 07174 8209-20
E-Mail: info@heuchlingen.de - Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Gemeinde Heuchlingen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.Falls die Gemeinde Heuchlingen nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.deDie Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.